Die Pflicht, im Todesfall für eine ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen, ergibt sich aus der Totenfürsorge. In Deutschland ist die Bestattungspflicht in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt.
Bestattungspflichtige in den Bundesländern
Bestattungspflichtig sind demnach die Angehörigen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Vorrangig obliegt dem Ehepartner oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Bestattungspflicht. Gibt es keine Partnerschaft, geht diese Verpflichtung nacheinander auf die Kindern, Eltern, Großeltern, Geschwistern und Enkelkindern über.
Die Bestattungspflicht ist , wie oben bereits erwähnt, regional unterschiedlich ausgelegt. Wenn du dazu nähere Auskünfte brauchst, stehen dir unsere Partner sehr gerne zur Verfügung. Das ist für uns selbstverständlich.
Was bedeutet die Bestattungspflicht für die Angehörigen?
Dem Bestattungspflichtigen obliegt das Veranlassen einer Todesbescheinigung sowie die Sterbefallanzeige beim Standesamt. Das Bestattungsrecht beinhaltet eine Pflicht zur Bestattung auf ausgewiesenen Flächen (dem „Friedhofszwang“). Auch das gehört zu den Aufgaben denen der Bestattungspflichtige für eine ordnungsgemäße Bestattung nachkommen muss.
Aus der Bestattungspflicht resultiert jedoch das Recht, in wichtigen Fragen eine Entscheidung zu treffen, sofern der Verstorbene hierzu keine eigenen Verfügungen getroffen hat – insbesondere hinsichtlich der Art der Bestattung, sowie der Friedhofs- und Grabeswahl.
Wer muss die Kosten einer Bestattung tragen?
Grundsätzlich hat derjenige, der in der Bestattungspflicht steht, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Für den Fall, dass der Nachlass des Verstorbenen zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, steht der Bestattungspflichtige mit seinem Privatvermögen dafür ein. Verfügt auch der Bestattungspflichtige über kein Vermögen, aus dem er die Kosten bestreiten könnte, kommt in letzter Instanz der Staat dafür auf und organisiert eine „Sozialbestattung“.
Hinterlässt allerdings der Verstorbene ein Vermögen und gehört der Bestattungspflichtige selbst nicht zu den Nutznießern, kann der Erbe zur Kasse gebeten werden. Die Pflicht zur Kostentragung ist in § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Bitte bedenke, dass es auch hier von Fall zu Fall unterschiedliche Konstellationen und Rechtsentscheidungen geben kann. Als individueller Sonderfall ist es auch anzusehen, wenn die Person keines natürlichen Todes verstorben ist. Gibt es dafür einen Verursacher, kann man den Kostenersatz verlangen.
TIPP: Wenn es um Geld geht, können sehr unschöne Entwicklungen in einer Familie entstehen oder aber die Kosten bei Hinterbliebenen zu einer Überbelastung führen. Wenn du die Möglichkeit hast, erspare deinen Verwandten Diskussionen oder Belastungen. Regle deine Bestattung inhaltlich und finanziell nach deinem Ermessen, so läuft es nach deinen Vorstellungen ab und niemand muss dafür am Ende die Rechnung übernehmen.